dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22 § 12neu
Paragraph 12
Paragraph 22, der Exekutionsordnung ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Gläubiger gegen denselben Verpflichteten auf mehrere Schiffe oder Schiffsbauwerke abgesondert Exekution führt.