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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 44314 § 0↗RIS↗
Art. 221geändert
in Kraft 01.02.2003 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 4/2003 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 221↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 221↗RIS↗
Artikel 221
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in (1) Die Delegationen der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln. Wenn Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen sorgen für die Satzung es vorsieht, kann Vertretung der Gerichtshof auch als Plenum tagen Union.
(2) Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig.