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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 223neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 223↗RIS↗

ARTIKEL 223

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesellschaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:

  1. Litera a
    Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-Sektor,
  2. Litera b
    Förderung des Breitbandzugangs,
  3. Litera c
    Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,
  4. Litera d
    Gewährleistung des Datenschutzes und
  5. Litera e
    Entwicklung von Roamingdiensten.