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BGBl. III Nr. 69/2010

kundgemacht 20.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Kundmachung BGBl. III Nr. 69/2010× zu AETR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (AETR) 37 § 0↗RIS↗
Art. 22aneu
in Kraft ab 16.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 69/2010 Art. 22a↗RIS↗

Artikel 22 b, i, s

Verfahren zur Änderung der Anlage 1B

  1. Ziffer eins
    Die Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert.
  2. Ziffer 2
    Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe teilt diese Änderungen dem Generalsekretär mit, der sie allen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderungen treten drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Angesichts der Tatsache, dass die Anlage 1B1, die gemäß Artikel 10 dieses Übereinkommens dem Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und damit direkt von weiteren Änderungen dieses Anhangs durch die Europäischen Union abhängt, sind alle Änderungen des Anhangs 1B nach folgendem Vorgehen auch auf die Anlage 1B anwendbar:
    • Strichaufzählung
      Das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission informiert die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien über die Veröffentlichung von Änderungen des Anhangs 1B der Europäischen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies auch dem Generalsekretär unter Beilage der maßgeblichen Texte mit.
    • Strichaufzählung
      Die genannten Änderungen treten für die Anlage 1B drei Monate nach der Mitteilung an die Vertragsparteien in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Falls ein Änderungsvorschlag für den Anhang dieses Übereinkommens auch eine Änderung der Anlage 1B beinhaltet, treten die Änderungen der Anlage nicht vor den Änderungen des Anhangs in Kraft. Wenn in diesem Zusammenhang gleichzeitig Änderungen der Anlage 1B und des Anhangs vorgeschlagen werden, wird der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß dem Vorgehen nach Artikel 21 bestimmt.

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1 Zuletzt geändert durch Europäische Verordnung (EC) Nr. 1360 aus 2002, vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432 aus 2004, vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).