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BGBl. Nr. 395/1967

kundgemacht 22.12.1967 RIS↗
395. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 395/1967× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.01.1968 · idF BGBl. Nr. 395/1967 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.