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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

  1. Absatz eins,Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze; sie trifft auch die Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 3.
  2. Absatz 2,Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig, in bezug auf Form, Ausmaß und Material der Grenzzeichen von den in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Angaben abzuweichen.