Absatz eins,Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze; sie trifft auch die Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 3.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
- Absatz 2,Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig, in bezug auf Form, Ausmaß und Material der Grenzzeichen von den in den Grenzurkundenwerken enthaltenen Angaben abzuweichen.