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BGBl. III Nr. 60/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2006× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 60/2006 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

  1. Absatz eins,In Österreich:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Georgien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Georgien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Georgien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Georgien bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  2. Absatz 2,In Georgien:
    Bezieht eine in Georgien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Georgien auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

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Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Georgien plus MLI in Anlage 3)