BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23geändert
Artikel 23
Durchgang
(1) Organe eines Vertragsstaates, die auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates im Tunnel Amtshandlungen durchführen, dürfen zur Rückkehr auf das eigene Hoheitsgebiet durch den Tunnel den Weg über die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Zone nehmen und sich kurzfristig dort aufhalten (Durchgang).
(2) Streifenfahrten, die von Organen eines Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet im Tunnel durchgeführt werden, gelten als Amtshandlungen.