Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Vietnam besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 11, 12, Artikel 13 Absätze 4 und 5 und Artikel 21 Absatz 3 in Vietnam besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Vietnam gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Vietnam bezogenen Einkünfte entfällt.
- Litera cEinkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.