BGBl. III Nr. 47/2010
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
(1) Die Richter werden für sechs neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.
(62) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
(73) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt befasst sind.
(4) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.