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BGBl. III Nr. 47/2010

kundgemacht 21.05.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2010× zu EMRK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 216 § 0↗RIS↗
Art. 23geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.11.1998 – 31.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 30/1998 · danach: BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 23↗RIS↗
in Kraft 01.06.2010 – 31.07.2021 · idF BGBl. III Nr. 47/2010 · danach: BGBl. III Nr. 68/2021 Art. 23↗RIS↗
Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
(1) Die Richter werden für sechs neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.
(2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
(5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
(62) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
(73) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt befasst sind.
(4) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.