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BGBl. III Nr. 51/2011

kundgemacht 11.04.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Montenegro) 37 § 0↗RIS↗
Art. 23aufgehoben
in Kraft 03.06.2006 – 31.05.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2002 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Berechnung von jugoslawischen Teilleistungen

Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige jugoslawische Träger die Leistung auf die Weise festzustellen, dass er zunächst den Leistungsbetrag berechnet, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wären, jedoch höchstens bis zur vollen Höhe der Leistung, und sodann auf Grund des so berechneten Betrages den Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten feststellt.