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BGBl. III Nr. 221/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗
Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Änderung der Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung unter Umbenennung der Bezeichnung der Organisation und zugleich dieser Satzung in der deutschsprachigen Übersetzung in „Satzung der Internationalen Organisation für Migration“
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2014× zu Satzung der Internationalen Organisation für Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für Migration 26 § 0↗RIS↗
Art. 23geändertÜberschrift (entfallen), Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 25.01.1990 – 20.11.2013 · idF BGBl. Nr. 133/1990 · danach: BGBl. III Nr. 221/2014 Art. 23↗RIS↗
in Kraft 21.11.2013 – 27.10.2020 · idF BGBl. III Nr. 221/2014 · danach: BGBl. III Nr. 2/2023 Art. 23↗RIS↗
KAPITEL VII - SITZ
Artikel 23
1. Sitz der Die Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates bzw. des Exekutivausschusses beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.