Absatz eins,Dieser Abschnitt enthält die für die fortschreitende beiderseitige Liberalisierung
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
ABSCHNITT römisch zwei
Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht
Artikel 23
Geltungsbereich
des Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts erforderlichen Regelungen.
- Absatz 2,Dieser Abschnitt betrifft Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
- Litera aAbbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial;
- Litera bHerstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit;
- Litera caudiovisuelle Dienstleistungen und kulturelle Dienstleistungen;
- Litera dBildungsdienstleistungen;
- Litera eGesundheits- und Sozialdienstleistungen;
- Litera fSeekabotage im Inlandsverkehr;
- Litera gLuftverkehrsdienstleistungen und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr außer:
- Litera iLuftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;
- Sub-Litera, i, iVerkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
- iiiDienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;
- Sub-Litera, i, vBodenabfertigungsdienste;
- Litera vDienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung;
- Sub-Litera, v, iFlughafenbetriebsleistungen und
- Litera hRaumtransportleistungen.
- Absatz 3,Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
- Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.
- Absatz 5,Im Einklang mit diesem Abschnitt behält jede Vertragspartei ihr Regulierungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen.