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BGBl. III Nr. 95/2020

kundgemacht 06.07.2020 RIS↗Parlament↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2020× zu Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 29.06.2020 · idF BGBl. III Nr. 95/2020 Art. 23↗RIS↗

ARTIKEL 23

Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Eine derartige Notifizierung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übersenden. Das Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Notifizierung der Kündigung in Kraft ist, es sei denn, die Notifizierung wird vor dem Ende dieses Zeitraums durch Vereinbarung der Vertragsparteien wieder zurückgenommen.