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BGBl. III Nr. 155/2021

kundgemacht 13.10.2021 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2021× zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Kündigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Ziffer 2
    Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.