BGBl. III Nr. 163/2022
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
ARTIKEL 23
Dienstleistungen
Die Vertragsparteien richten einen substanziellen Dialog ein, der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen und den Informationsaustausch über den jeweiligen Regulierungsrahmen zu fördern.