BGBl. III Nr. 2/2023
Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Satzung der Internationalen Organisation für Migration und deren Geltungsbereich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23geändertZ 2
Artikel 23
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.