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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Entscheidung über Auslieferung und Übergabe

  1. Ziffer eins
    Sobald die Auslieferung bewilligt wurde, setzt die ersuchte Partei die ersuchende Partei unverzüglich in Kenntnis, dass diese über die auszuliefernde Person verfügen kann.
  2. Ziffer 2
    Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
  3. Ziffer 3
    Wenn die ersuchende Partei die auszuliefernde Person nicht innerhalb von sechzig Tagen ab der Mitteilung übernimmt, wird der Verfolgte freigelassen und die ersuchte Partei kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
  4. Ziffer 4
    Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat die betroffene Partei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Beide Parteien haben in diesem Fall einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe zu vereinbaren, der die oben genannte Frist auch überschreiten kann.