Absatz eins,Die Regelungen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 bleiben unverändert bestehen, sofern sie durch diesen Staatsvertrag nicht abgeändert oder aufgehoben werden.
BGBl. III Nr. 66/2025
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Änderungen durch diese Kundmachung
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 23neu
Artikel 23
Verhältnis zu den Regelungen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954
- Absatz 2,Die folgenden Regelungen dieses Staatsvertrags gelten anstelle der entsprechenden Regelungen in den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 auch in deren Anwendungsbereich:
- Litera aArtikel 6, „Abrechnungssystem und die Leistungsbewertung“,
- Litera bAbschnitt römisch drei. „Gemeinsame Organisation“,
- Litera cAbschnitt römisch vier. „Allgemeine Rechte und Pflichten“,
- Litera dAbschnitt römisch fünf. „Erhaltungsarbeiten“,
- Litera eArtikel 20, „Übergangsbestimmungen“,
- Litera fArtikel 21, „Verhältnis zum Recht der Europäischen Union“,
- Litera gArtikel 22, „Schiedsklausel“.
- Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Staatsvertrags haben Vorrang, soweit sie den in Absatz eins, genannten früheren Staatsverträgen widersprechen.