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BGBl. Nr. 85/1925

kundgemacht 07.03.1925 RIS↗
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachung BGBl. Nr. 85/1925× zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23.

Die vorliegende Konvention, deren französischer und englischer Text gleichermaßen Gültigkeit haben, wird das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen bleiben für alle Staaten, die bei der Konferenz von Genf vertreten waren, für alle Mitglieder des Völkerbundes und für alle Staaten, denen der Völkerbundrat ein Exemplar der vorliegenden Konvention zu diesem Zwecke übermittelt haben wird.