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BGBl. Nr. 266/1929

kundgemacht 31.07.1929 RIS↗
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Kundmachung BGBl. Nr. 266/1929× zu Konsularkonvention (Estland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularkonvention (Estland) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 28.07.1929 · idF BGBl. Nr. 266/1929 Art. 23↗RIS↗

Artikel römisch 23 . Das gegenwärtige Übereinkommen wird so lange in Kraft bleiben, als es nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Diese Kündigung wird erst nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 15. Oktober 1926.