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BGBl. Nr. 347/1931

kundgemacht 18.11.1931 RIS↗
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
Kundmachung BGBl. Nr. 347/1931× zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23.

Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragsschließenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, daß sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.