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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 232neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 232↗RIS↗

ARTIKEL 232

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung der geltenden IAO-Übereinkommen.

Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung sind.

Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, insbesondere der Sozialpartner, in ihre jeweilige sozialpolitische Entwicklung und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan im Rahmen dieses Abkommens.

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organisationen an.