Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 235neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 235↗RIS↗

TITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

ARTIKEL 235

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit besondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktionsweise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption.