Absatz eins,Über jede Ergänzung, Änderung oder Erneuerung der Vermarkung der Staatsgrenze oder Feststellung fehlerhafter Vermessungsergebnisse sind Niederschriften in zwei Ausfertigungen aufzunehmen und erforderlichenfalls Feldskizzen anzuschließen.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
- Absatz 2,Niederschriften und Feldskizzen der gemischten technischen Gruppen bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.
- Absatz 3,Die Kommission hat nach Abschluß jeder periodischen Überprüfung der Grenzzeichen die im Absatz 1 erwähnten Maßnahmen und die koordinatenmäßige Neubestimmung unvermarkter Punkte der Staatsgrenze auf zweckentsprechende Weise zusammenfassend festzuhalten. Gleiches gilt für solche Maßnahmen und Neubestimmungen, die zwischen dem 1. Mai 1969 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages einvernehmlich durchgeführt worden sind.
- Absatz 4,Für die Herstellung und die Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Tätigkeit der Kommission nach Absatz 3 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.