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BGBl. III Nr. 46/2004

kundgemacht 26.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT 211 § 0↗RIS↗
Art. 24geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu); Abs 3
in Kraft 20.04.1989 – 25.09.2002 · idF BGBl. Nr. 176/1989 · danach: BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 24↗RIS↗
in Kraft ab 26.09.2002 · idF BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24
Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat Depositar
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, Der Exekutivsekretär ist der die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 Depositar dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.
(2) Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Der Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam. unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend:
a) von jeder Unterzeichnung dieses Protokolls;
b) von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;
c) vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls;
d) vom Tag, an dem die Mitgliedschaft eines Staates als Partei des Protokolls erlischt;
e) von sonstigen Mitteilungen in bezug auf dieses Protokoll.
(3) Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Sofort nach Inkrafttreten dieses Protokolls an dem Tag, an übermittelt der Depositar dem ihre Mitgliedschaft als Partei Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens erlischt Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.