BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung
(1) Das Recht des Betroffenen, auf schriftlichen Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Löschung zu erwirken, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wird.
(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.