Kapitel VI
Der Exekutivrat
Artikel 24
Der Rat besteht aus dreißig Personen, die von ebenso vielen Mitgliedern ernannt werden. Die Gesundheitsversammlung, die einer angemessenen Aufteilung in geographischer Hinsicht Rechnung trägt, wählt die Mitglieder, Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern nominierten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person zum Dienst im Rat abzuordnen. Jedes dieser Mitglieder wird eine auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fachlich qualifizierte Person ernennen, die von Ersatzmännern und Beratern begleitet sein kann. eine Person für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Person mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen für den Rat ernennen; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.