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BGBl. III Nr. 47/2010

kundgemacht 21.05.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2010× zu EMRK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 216 § 0↗RIS↗
Art. 24geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.11.1998 – 31.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 30/1998 · danach: BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2010 · idF BGBl. III Nr. 47/2010 Art. 24↗RIS↗
Artikel 24 - Entlassung – Kanzlei und Berichterstatter
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. (1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
(2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.