BGBl. III Nr. 220/2016
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
ARTIKEL 24
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel darüber informiert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen gemäß ihren jeweiligen gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die von den jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Willemstad in zweifacher Ausfertigung am siebten Tag des Monats März 2016 in deutscher, niederländischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut maßgebend.