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BGBl. III Nr. 155/2021

kundgemacht 13.10.2021 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2021× zu Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. III Nr. 155/2021 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde:

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 19, 20 und 21;
  4. Litera d
    jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts gemäß Artikel 22;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung;
  6. Litera f
    jede nach Artikel 23 notifizierte Kündigung;
  7. Litera g
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wurde, beglaubigte Abschriften.