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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Aufschub der Übergabe

  1. Ziffer eins
    Wenn gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder die Person eine wegen einer solchen Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann die ersuchte Partei die Übergabe aufschieben. Zivilrechtliche Verpflichtungen der auszuliefernden Person als Folge der Straftat oder eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens sollen die Übergabe nicht hindern.
  2. Ziffer 2
    Die Übergabe kann aufgeschoben werden, wenn die auszuliefernde Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht transportfähig ist.