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BGBl. III Nr. 87/2024

kundgemacht 31.05.2024 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2024× zu Luftverkehrsabkommen (Ruanda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Ruanda) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.07.2024 · idF BGBl. III Nr. 87/2024 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Änderungen

  1. Ziffer eins
    Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie Beratungen mit der anderen Vertragspartei beantragen. Diese Beratungen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragsparteien einer Verlängerung dieser Frist zustimmen. Jede in diesen Beratungen vereinbarte Änderung wird von jeder Vertragspartei nach ihren rechtlichen Verfahren genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass diese Verfahren abgeschlossen sind.
  2. Ziffer 2
    Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels können Änderungen, die sich nur auf den Anhang beziehen, zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten vorbehaltlich der nationalen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien wie zwischen ihnen vereinbart in Kraft.