BGBl. III Nr. 134/2025
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
Streitbeilegung
Die in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen durch gemeinsame Beratung jede Uneinigkeit, die durch die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht.