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BGBl. III Nr. 148/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 19.10.2025 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Depositär

  1. Absatz eins,Depositär dieses Übereinkommens ist die Republik Serbien.
  2. Absatz 2,Der Depositär übermittelt jeder Partei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
  3. Absatz 3,Der Depositär notifiziert die Parteien jeweils von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie von Erklärungen, Stellungnahmen und Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
  4. Absatz 4,Der Depositär gibt allen Parteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 26 bekannt.