Absatz eins,Depositär dieses Übereinkommens ist die Republik Serbien.
BGBl. III Nr. 148/2025
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 24neu
Artikel 24
Depositär
- Absatz 2,Der Depositär übermittelt jeder Partei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
- Absatz 3,Der Depositär notifiziert die Parteien jeweils von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie von Erklärungen, Stellungnahmen und Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
- Absatz 4,Der Depositär gibt allen Parteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 26 bekannt.