Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für einen Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
BGBl. III Nr. 12/2026
Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Übergangsbestimmungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
- Ziffer 3Soweit Absatz 1 dieses Artikels nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch Pauschalzahlungen abgegolten worden sind.
- Ziffer 4Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
- Ziffer 5Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurden, sind nicht neu festzustellen.
- Ziffer 6Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.