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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 24↗RIS↗

Artikel römisch 24 . Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Bundesregierung zu den gleichen Zwecken und und Anmerkung, richtig: nur 1x und.) unter den gleichen Verbindungen ihrerseits Zutritt zu den öffentlichen Sammlungen im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zu gewähren, wobei die österreichische Bundesregierung sich sämtlichen von der serbisch-kroatisch-slowenischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.