BGBl. Nr. 201/1931
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Kapitel römisch vier.
Das schiedsgerichtliche Verfahren.
Artikel 24.
Wenn sich die Parteien innerhalb eines Monates nach Beendigung der Arbeiten der in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Vergleichskommission nicht geeinigt haben, wird die Frage vor ein Schiedsgericht gebracht, das, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wie folgt zu bilden ist.