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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 249neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 249↗RIS↗

KAPITEL 4
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES

ARTIKEL 249

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles, unter anderem durch den Austausch von Informationen und die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.