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BGBl. Nr. 467/1975

kundgemacht 09.09.1975 RIS↗
467. Abänderung der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Abänderung der Artikel 24 und 25 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation, beschlossen von der 20. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 1967 in Genf
Kundmachung BGBl. Nr. 467/1975× zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 2 § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft 21.05.1975 – 14.09.2005 · idF BGBl. Nr. 467/1975 · danach: BGBl. III Nr. 7/2006 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; dabei ist vorgesehen, daß von den vierzehn Mitgliedern, die in der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung, welche nach Inkrafttreten der Abänderung der Satzung betreffend die Erhöhung der Sitze des Exekutivrates von vierundzwanzig auf dreißig stattfindet, gewählt werden, die Amtsdauer von zwei Mitgliedern ein Jahr und die Amtsdauer von weiteren zwei Mitgliedern zwei Jahre zu betragen hat, wobei das Los entscheidet.