Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1975Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden; dabei ist vorgesehen, daß von den vierzehn Mitgliedern, die in der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung, welche nach Inkrafttreten der Abänderung der Satzung betreffend die Erhöhung der Sitze des Exekutivrates von vierundzwanzig auf dreißig stattfindet, gewählt werden, die Amtsdauer von zwei Mitgliedern ein Jahr und die Amtsdauer von weiteren zwei Mitgliedern zwei Jahre zu betragen hat, wobei das Los entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40057518