Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltgesundheitsorganisation – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 7/2006Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Diese Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden, vorausgesetzt dass die Amtszeit der zusätzlich gewählten Mitglieder unter den Mitgliedern, die auf der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gewählt werden, durch welche die Mitgliederzahl des Rates von zweiunddreißig auf vierunddreißig erhöht wird, nach Bedarf so gekürzt wird, dass die Wahl wenigstens eines Mitglieds aus jeder regionalen Organisation in jedem Jahr ermöglicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR40074040