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BGBl. III Nr. 112/2004

kundgemacht 14.09.2004 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) 169 § 0↗RIS↗
Art. 25geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1993 – 22.07.2004 · idF BGBl. Nr. 344/1975 · danach: BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 25↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
(1) Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Thaya oder der March bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen im betreffenden Bereich auf Grund einer Vermessung die unmittelbar vor Baubeginn geltende Grenzlinie gemeinsam festzustellen.
(2) Werden durch Baumaßnahmen künstliche Veränderungen der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bewirkt, so ist vor diesen Maßnahmen in dem betreffenden Bereich auf Grund einer von beiden Vertragsstaaten gemeinsam durchzuführenden Stromgrundaufnahme die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau neu zu ermitteln und in einem Plan im Maßstab 1 : 2500 darzustellen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 ist die Grenzlinie gemeinsam festzustellen und auf dem Plan darzustellen.