Artikel 25
Depositar Verbindliche Fassungen
(1) Der Generaldirektor Dieses Protokoll ist der in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und wird beim Depositar dieses Protokolls, der jeder Partei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt, hinterlegt.
(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend: ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
a) von jeder Unterzeichnung dieses Protokolls; GESCHEHEN zu Paris am 13. Februar 1987.
b) von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;
c) vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls;
d) vom Tag, an dem die Mitgliedschaft eines Staates als Partei des Protokolls erlischt;
e) von sonstigen Mitteilungen in bezug auf dieses Protokoll.
(3) Sofort nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.