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BGBl. III Nr. 132/2009

kundgemacht 30.11.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“)
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Europäische Union (EUV) 25310 § 0↗RIS↗
Art. 25geändertÜberschrift, lit a, Schlussteil (neu), lit b (neu), lit i (neu), sublit ii (neu), sublit iii (neu), lit c (neu)
in Kraft 01.02.2003 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 4/2003 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 25↗RIS↗
Artikel ARTIKEL 25
Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission. (ex-Artikel 12 EUV)
Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr. Sicherheitspolitik, indem sie
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen. a)
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
b)
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
i) der von der Union durchzuführenden Aktionen,
ii) der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
iii) der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
c)
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.