BGBl. III Nr. 84/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über den Amtssitz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Änderungen durch diese Kundmachung
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 25neu
Abschnitt 25
Die Abschnitte 23 und 24 sind nicht auf österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich anwendbar, außer es handelt sich um Vertreter eines anderen Staates oder zwischenstaatlicher Organisationen. In letzterem Falle wird ihnen nur die Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf mündliche oder schriftliche Äußerungen oder allen Handlungen, die sie in der Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemacht haben, gewährt.