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BGBl. III Nr. 111/2020

kundgemacht 06.08.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2020× zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 25↗RIS↗

ARTIKEL 25

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die EU, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die anderen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und die EU-Mitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden lateinamerikanischen oder karibischen Staat beziehungsweise den betreffenden EU-Mitgliedstaat in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.