Auf Verlangen der ersuchenden Partei beschlagnahmt und übergibt die ersuchte Partei, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
- Litera adie als Beweisstücke dienen können oder
- Litera bdie aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.