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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die letzte Notifikation eintrifft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichtet haben.

Geschehen zu Lustenau/Widnau, am 17. Mai 2024, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.