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BGBl. I Nr. 1/2025

kundgemacht 23.01.2025 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

  1. Absatz eins,Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Ein:e von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte:r ausgewiesene:r und unabhängige:r Gesundheitsexpertin bzw. Gesundheitsexperte als Vorsitzender
    2. Ziffer 2
      zwei vom Bund entsendete Mitglieder
    3. Ziffer 3
      zwei von den Ländern gemeinsam entsendete Mitglieder
    4. Ziffer 4
      zwei vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendete Mitglieder
    Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
  2. Absatz 2,Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
    1. Ziffer eins
      den Betroffenen und
    2. Ziffer 2
      der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
    3. Ziffer 3
      der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
    zur Kenntnis zu bringen.